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Energieausweise für Nichtwohngebäude



Für Nichtwohngebäue ist ein Energieausweis zwingend seit dem 1.7.2009 vorgeschrieben. Es besteht grundsätzlich die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Allerdings ist ein  Verbrauchsausweis nur dann zulässig, wenn eine lückenlose Verbrauchserfassung für alle Gebäudeteile, d.h. insbesondere für alle vermieteten Einheiten, vorliegt.

Bei Nichtwohngebäuden geht neben der Gebäudehülle und der Heizungsanlage auch die Effizienz von Klimatisierung und Beleuchtung in den Vergleich ein. Für Nichtwohngebäuden mit mehr als 1000 m² Nutzfläche, in denen Behörden für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind grundsätzlich Energieausweise auszustellen. Der Eigentümer hat hier den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.

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